Krankenfahrten nach ärztlicher Verordnung § 49 PBefG


Die sitzende Krankenbeförderung wird vom Arzt verordnet. Dieser bescheinigt damit, dass die Fahrt aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Trotz der ärztlichen Verordnung wird unter Umständen eine Genehmigung der Krankenkasse benötigt.

Genehmigt werden die Fahrten immer, wenn Sie

  • wiederholdende Behandlungen wie Dialyse, Strahlen- und Chemotherapie benötigen

  • den Pflegegrad 3 (vergleichbarer Grund Mobilitätseinschränkung wie „aG“) den Pflegegrad 4 oder 5 haben

  • einen Schwerbehindertenausweis mit einem Merkzeichen wie „aG“, „BI“ oder „H“ besitzen.

05524 - 5454

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Es werden ausschließlich sitzende Krankenbeförderungen im PKW oder Rollstuhltransporte durchgeführt. Ebenso können Personen in Elektrorollstühle dank des Landeliftes im Mercedes Sprinter befördert werden.